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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LlEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (AGB's)

Hess Parkett + Bodenbeläge
Henauerstrasse 2
9524 Zuzwil SG

1.    Geltung

1.a
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hess Parkett- und Bodenbeläge (nachstehend: AGB) kommen auf jeden abgeschlossenen Auftrag (schriftlich und / oder mündlich) zwischen Hess Parkett- und Bodenbeläge und Kunden zur Anwendung. Dies ist dann der Fall, wenn Hess Parkett- und Bodenbeläge die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei es durch Kopie, auf der Internetseite www.hess-parkett.ch, in Katalogen und/oder Dokumentationen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen oder anderen Dokumenten. AGB früherer Fassungen sind ungültig. Es gilt die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Version (siehe www.hess-parkett.ch).

1.b
Widersprechen individuelle Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Hess Parkett- und Bodenbeläge  im Einzelfall, namentlich in der Offerte, Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor, sofern sie rechtsgültig schriftlich bestätigt wurden.

1.c
Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Hess Parkett- und Bodenbeläge jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde.

1.d
Die zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses geltenden AGB sind auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen Hess Parkett- und Bodenbeläge und dem Kunden gültig.

 

2.    Offerte, Entstehung und Inhalt des Vertrages

2.a
Die von Hess Parkett- und Bodenbeläge angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise und technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.

2.b
Die Offerten von Hess Parkett- und Bodenbeläge sind gemäss der darin enthaltenen Frist verbindlich, fehlen Angaben dazu, ist die Offerte 90 Tage lang verbindlich. Mündliche Angebote der Hess Parkett- und Bodenbeläge sind unverbindlich und freibleibend.

2.c
Die vom Kunden mündlich oder schriftlich abgegebene Bestellung ist für ihn bindend. Hess Parkett- und Bodenbeläge ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Arbeitstagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung zu bestätigen.

2.d
Erteilt der Kunde losgelöst einer vorangehenden Offerte den Auftrag und bestätigt Hess Parkett- und Bodenbeläge die Bestellung schriftlich (Auftragsbestätigung), so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden.

2.e
Ansprüche gegenüber der Hess Parkett und Bodenbeläge darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Hess Parkett- und Bodenbeläge an Dritte abtreten.

2.f
Lichtechtheitsstufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für unterschiedliche Materialien und somit auch für Bodenbeläge unterschiedliche Lichtechtheitsstufen gibt. Diese werden in der Fachliteratur wie folgt angegeben und wird vom Kunden bei der Bemusterung und Offertstellung erwähnt.
1 = sehr gering
2 = gering
3 = mässig
4 = ziemlich gut
5 = gut
6 = sehr gut
7 = vorzüglich
8 = hervorragend    

3.    Zahlungsbedingungen

3.a
A-Konto Rechnung - Bei unseren Produkten handelt es sich um Produkte ohne Rückgaberecht oder beschränkter Rückgaberecht. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden 50% des Betrages in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist innert 15 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Das Material wird vor Arbeitsbeginn am Lager Hess Parkett und Bodenbeläge in Zuzwil gelagert oder bleibt beim Lieferanten eingelagert.

3.b
Schlussrechnung - Sofern nichts anderes schriftlich verabredet wurde, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug bezahlt der Käufer namentlich Auftraggeber / Kunde einen Verzugszins von 6 % ab Fälligkeitsdatum. Ohne Einrede durch den Käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen, bezogen auf das Rechnungsdatum, anerkennt er, den Kaufpreis zu schulden. Eine nicht fristgerecht widersprochene Rechnung gilt als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG. Allfällige Rechnungskorrekturen sind der Hess Parkett und Bodenbeläge unverzüglich zu melden. Allfällige Reklamationen berechtigen nicht zum Zurückhalten der Zahlung. Allfällige Gutschriften werden durch die Hess Parkett und Bodenbeläge nach Prüfung des Sachverhalts ausgestellt und gutgeschrieben.
 
3.c
Mehraufwand / Regie - Der Mehraufwand oder Regiearbeiten werden mit dem Bauherren/Bauleitung oder Auftragsgeber abgesprochen und anschliessend separat oder in der Gesamtabrechnung separiert ausgewiesen in Rechnung gestellt.

3.d
Im Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassstundungsfall fallen sämtliche Rabatte und weitere Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind sofort zur Zahlung fällig.

Materialien

4.    Parkett
4.a
Holz ist ein natürliches Produkt bei welchem jedes Stück ein Unikat ist. Der Kunde akzeptiert, dass es zwischen den Bemusterungstafeln und Mustern gegenüber der Produktionspartie Abweichungen in der Farbe und in der Ausführung (Äste, Hicke, Splint, Maserung, etc.) geben kann. Diese sind keine Reklamationsgründe. Zu beachten sind ein dauerhaftes Raumklima um 45 und 50% Luftfeuchtigkeit. Entstandene Schäden wie Schüssellungen und Risse im Parkett sowie Ablösungen die durch zu tiefe oder zu hohe Luftfeuchtigkeit zurück zu führen sind, gelten nicht als Reklamationsgrund und sind nicht garantiepflichtig. Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Hess Parkett- und Bodenbeläge angefordert werden.

4.b
Terrassenboden
Um die unterschiedlichsten Systeme sach- und fachgerecht einbauen zu können, erfordert die Konstruktion von Holzterrassen viel Fachwissen. Dazu sind die Her¬steller- und Systemvorgaben genau zu beachten. Da auch der Endverbraucher über verschiedene Kenntnisse verfügen sollte, dienen die nachfolgenden Ausführungen zu Informationszwecken.
Die Unterkonstruktion für die Aufnahme von Terrassendielen kann mit Balken, Latten, speziellen Aluprofilen oder mit Metallrosten erstellt werden. Die Unterkonstruktion kann sowohl auf das Erdreich (zusätzlich mit einem speziellen Wuchsschutzvlies), als auch auf vorhandene Terrassenplatten, auf neue Betondecken, auf Gussasphalt und vieles mehr montiert werden. Glatte, wasserdichte Flächen erfordern dabei ein Gefälle von mind. 1,5 – 2,0%, damit das Wasser abfliessen kann. Werden Holzlatten verwendet, sollte, um eine möglichst lange Lebensdauer zu erreichen, mindestens die gleiche Holzqualität wie die der Dielen eingesetzt werden und die Latten sollten keinen direkten Erdkontakt aufweisen. Die Unter¬konstruktion ist so zu schiften/aus zu ebnen, dass möglichst keine Durchbiegung erfolgen kann. Die Auflagedistanzen der Latten liegen dabei zwischen ca. 40 bis max. 100 cm (bei Aluprofilen). Zwischen den Latten, je nach Dielen-Holzart, sollten Abstände / Distanzen von ca. 35 bis max. 50 cm vorliegen. Bei der Unterkonstruktion ist zudem auf eine möglichst gute Unterlüftung zu achten und Holzroste dürfen keinen direkten Erdkontakt aufweisen.
Es stehen sehr unterschiedliche Holzarten zur Verfügung. Zum Einsatz gelan¬gen einheimische Hart- und Weichhölzer, Tropen- und Thermohölzer bis hin zu WPC-Produkten (Wood-Plastic-Composites). Dabei sind die spezifischen Eigenschaften zu beachten wie z.B. bei einigen Hölzern Auswaschungen von natürlichen Inhaltsstoffen bei ersten Regenfällen, welche zu Verfärbungen von anderen Bauteilen führen können. Bei anderen Holzarten entstehen durch intensive Sonnenbestrahlung und Erwär¬mung Harzausscheidungen. Krümmungen und daraus Unebenheiten können vor allem bei sehr harten Exo¬tenhölzern mit Drehwuchs auftreten. Risse dagegen sind bei fast allen Holzarten möglich. Stehende Risse ohne Absplit¬terungen oder Spreissen sind zu tolerieren, denn sie bedeuten keine Nutzungsein¬schränkung. Risse mit Absplitterungen jedoch können gefährlich sein und stellen eine Verletzungs-Gefahr dar. Derartige Elemente müssen ausgetauscht werden. Die Holzfeuchtigkeit für Terrassendielen sollte zum Zeitpunkt der Anlieferung und Verlegung ca. 14 bis 18 % betragen (Ausnahme Thermohölzer).
Terrassendielen werden sowohl mit glatten, als auch mit gerillten Oberflächen eingesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nasse Holzterrassendielen, ob gerillt oder glatt, immer rutschig sein können.
Die Kantenbereiche sind rund, gefast oder scharfkantig. Abrundungen oder Fasen reduzieren deutlich das Risiko von Spreissen oder Absplitterungen.
Je nach Befestigungssystem erfordern Dielen in den Seitenflächen durchlaufende Nuten. Diese können, je nach Holzart, zu stärkeren Aufwölbungen (Schüsselungen) der Nutoberwange führen, und dadurch Wasser längere Zeit zurückhalten. Stumpfe Seitenflächen erzeugen keine Kantenaufwölbungen.
Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Hess Parkett- und Bodenbeläge angefordert werden.

4.c
Kork, Laminat, PVC-Beläge, Vinyl-Beläge, Novilon, Marmoleum
Der Kunde akzeptiert, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien Abweichungen möglich sind, ebenso Farb- und Strukturabweichungen. Diese sind keine Reklamationsgründe.
Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Hess Parkett- und Bodenbeläge angefordert werden.
 
4.d
Teppichbeläge
Spezialmasse bei Textilbelägen und resilienten Belägen:
Schnittmasspreise werden angerechnet für:
Rechteckige, d.h. in Länge und Breite zugeschnittene Stücke, wobei die Breite nicht mit der Originalbreite identisch ist.
Für extreme Masse (zum Beispiel ab 5 m1 in Unterbreite) resp. mit sehr ungünstigem Abfall oder sehr aufwändigem Zuschnitt kann ein Zuschlag von 40 % oder mehr verrechnet werden.
Der Kunde akzeptiert, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien kleine Abweichungen möglich sind, ebenso geringe Farb- Struktur- und Rapportabweichungen. Auch erstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) sind möglich, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind. Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich. Vorbehalten bleiben Produkt- und Sortimentsänderungen.
Nicht als Fabrikationsfehler gelten insbesondere:
Bei Textilbelägen:
Shading (Floorverwerfung) und leichte Farbabweichungen in der Breite oder zwischen einzelnen Rollen, speziell bei stückgefärbten oder bedruckten Qualitäten.
Abweichungen von den Massen und Rapporten bis 1 %.
Eine (produktionsbedingte) Mehrmenge bis 5 % bei Sonderanfertigungen (z.B. Druck- oder Webware) muss übernommen werden. Bei Kleinmengen kann diese auch grösser als 5% sein.
Im weiteren gelten die Richtblätter der BodenSchweiz / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepages herunter geladen oder bei Hess Parkett- und Bodenbeläge angefordert werden.

Vertrag / Normen

5.    Untergründe
Unterlagsböden die Beschleuniger, Schnellbinder oder spezielle Mischungen beinhalten, die nach der einzig anerkannten Feuchtigkeitsprobe nach CM schwer messbar sind oder nach einem anderen Prinzip gemessen werden müssen, stehen nicht in der Verpflichtung der Firma Hess Parkett und Bodenbeläge dies festzustellen. Spezielle Untergründe die nicht auf reiner Anhydrit- oder Zementbasis basieren, sind von dem Bauherrn/Bauleitung/Auftraggeber der Firma Hess Parkett und Bodenbeläge vor der Verlegung bekannt zu geben. Heizprotokolle sind ohne verlangen der Firma Hess Parkett und Bodenbeläge von dem Bauherrn/Bauleitung/Auftraggeber vor der Verlegung bereit zu stellen. Sollten Folgeschäden durch nicht ausgehändigten Information (Heizprotokollen, Angaben Untergründen) fehlen, kann die Firma Hess Parkett und Bodenbeläge keine Haftung für Folgeschäden übernehmen.
Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP / BodenSchweiz / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepage runter geladen werden oder bei Hess Parkett und Bodenbeläge angefordert werden.


6.    Reinigung & Pflege
Bei der Schlussrechnung erhalten Sie für den entsprechenden Belag eine Reinigungsanleitung. Falls Sie diese nicht erhalten, finden Sie diese auf unserer Homepage www.hess-parkett.ch Diese Anweisungen gelten eingehalten zu werden, damit Ihr Boden richtig gepflegt wird und Sie lange Freude daran haben. Wird ein Produkt nicht wie empfohlen gepflegt, kann keine Garantie gewährleistet werden. Sollte eine Pflegeanleitung nicht ersichtlich sein, kontaktieren Sie uns.
Im weiteren gelten die Richtblätter der ISP / BodenSchweiz / Lieferanten und der SIA- Normen. Diese können selber über die einzelnen Homepage runter geladen werden oder bei Hess Parkett und Bodenbeläge angefordert werden.

7.    Vertragserfüllung
Ist zwischen den Vertragsparteien ein Liefertermin vereinbart worden und verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, welche Hess Parkett und Bodenbeläge nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer / Kunden / Auftraggeber in diesem Fall weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Verweigerung der Annahme resp. Ausführung noch zu Schadenersatz.


8.    Normen
Für die Verarbeitung und Sicherstellung der Produkte sowie dessen Zubehör gelten die gültigen SIA Normen, die Angaben und Hinweise der Branchenverbände / Institute sowie die spezifischen und aktuellen Merk- und Datenblätter.


9.    Gewährleistung, Haftung für Mängel
Alle anderen unmittelbaren und / oder mittelbaren, direkten und / oder indirekten Schäden und / oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung und Haftung der Hess Parkett und Bodenbeläge ausgeschlossen.


10.    Warenretouren
Da es sich bei jeder Bestellung um eine Sonderanfertigung handelt, kann die bestellte Ware nicht zurück genommen werden. Massenware die der Lieferant am Lager führt, kann mit einem Zuschlag von 50% retourniert werden.


11.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.a
Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, wird der Gerichtstand Zuzwil als ausschliesslicher festgelegt. Anwendbar ist nur Schweizerisches Recht.

11.b
Wohnt eine Partei im Ausland oder verlegt sie ihren Sitz ins Ausland, wählt diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als Spezialdomizil i.S.v. Art. 50 SchKG St. Gallen.
Ausgabe Jan. 2009